Eidgenössische Gesetzgebung
| | | - ArG Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Art. 6 und Verordnungen ArGV 3 und 4)
- VUV Verordnung über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 11)
- UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 82)
- OR Obligationenrecht (Art. 328 Abs. 2)
Der Arbeitgeber hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
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Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF (Kantonal)
| | | - VKF Brandschutznorm (Art. 69)
Die Brandschutzvorschriften des VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer, sind am 1.1.2005 in allen Kantonen (Harmonisierung) in der Schweiz in Kraft getreten. Sie wurden auf Grund der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse IVHT (SR946.513) als rechtliche Grundlage gesetzt. Die Kantone haben mit Frist bis spätestens 30. Juni 2005 die Brandschutzvorschriften in ihre eigene Gesetzgebung (Feuerpolizei) zu überführen.
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